.
Navigation  
  Home
  Über uns
  Kinderobstgärten
  Satzung
  Spenden
  Kontakt
  Impressum
  Link
Satzung
 
Satzung der „Kinderobststiftung“
 
§1 Name, Rechtsform
 
(1)Die Stiftung führt den Namen „Kinderobststiftung“.
 
(2)Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Treuhänders, Herrn Andreas Lindner, Mühlhausen, und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
 
§2 Stiftungszweck
 
(1)Der Zweck der Stiftung: 
 
a)    ist die Förderung der Erziehung und Volksbildung, sowie der Pflanzenzucht,
 
b)   insbesondere durch die nachhaltige Förderung der heimischen, ökologischen Obstkultur über Anbau und Ernährung,
 
c)    in Gestalt eines allgemeinen „Kommunalen Kinderobstprogramms“, bestehend aus einem lokalen Kinderobstbau mit großer Sortenvielfalt und lokaler kostenloser Verteilung des Obstes an Kinder,
 
d)   mindestens in Form eines lokalen Modellprogramms „Mühlhäuser Kinderobstprogramm“ als „Mühlhäuser Kinderobstgarten“.
 
(2)Um Arbeitsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erreichen, ist vom Treuhänder sowie von, von ihm Beauftragten, um Spenden und Zustiftungen für die „Kinderobststiftung“ zu werben.
     
a)    Aus den Spenden und Anlageerträgen der „Kinderobststiftung“ wird die Tätigkeit der Treuhandstiftung finanziert.
 
b)   Vorrang bei der Stiftungsarbeit und Finanzierung hat automatisch das Modellprogramm („Mühlhäuser Kinderobstprogramm“), darüber hinaus vorhandene Mittel können an andere ähnliche kommunale Kinderobstprogramme in gemeinnütziger Trägerschaft vergeben werden. Ziel ist die landesweite Ausbreitung des „Kommunalen Kinderobstprogramms“ und die nachhaltige Sicherung seines Fortbestands. Die Mittelvergabe an andere Träger von Kinderobstprogrammen muss jährlich neu beim Treuhänder beantragt werden.
 
(3)Immanente Ziele sind die Hinlenkung der Kinder und Bürger zum Anbau und Verzehr lokal und ökologisch angebauten Obstes und der Erhalt einer großen Sortenvielfalt. Das Erbe unserer Obstkultur ist zu bewahren und angemessen weiterzuentwickeln.
 
(4)Die Zukunft der Obstsortenvielfalt und die Zukunft unserer Kinder werden in diesem „Kommunalen Kinderobstprogramm“ zusammengeführt und als lebendige Obstkultur vermittelt. Mit dem praktischen lokalen Modell „Mühlhäuser Kinderobstprogramm“ soll ein Beispiel gegeben und zur Nachahmung angeregt werden.
 
Das Ziel des „Mühlhäuser Kinderobstprogramms“ ist es, den Mühlhäuser Kindern, über Kindereinrichtungen wie Kindergärten und Grundschulen, gesunde Ernährung durch Erleben von heimischer Obstkultur nahe zu bringen, ohne dafür bezahlen zu müssen, denn nicht jede Familie könnte sich das leisten oder verfügt bereits über Zugang zur heimischen Obstkultur.
 
Durch den wiederkehrenden Kontakt mit der noch unausgeschöpften Vielfalt biologisch angebauten Obstes - die Vielfalt besteht in den Obstarten, den Obstsorten, den Fruchtformen, den Fruchtfarben und den Geschmacksnuancen - sollen die Neugier und die Entdeckerfreude geweckt, gesunder Genuss von Süße, Säure und Aroma vermittelt und lebenslange positive Bindung an Obst und Obstkultur, sowie an die Landschaft und Heimat, ermöglicht werden.
 
Das Obst soll in bzw. um Mühlhausen in Bioqualität angebaut werden. Saisonal frisch geerntet und auf kurzen Transportwegen wird es in die Mühlhäuser Kindereinrichtungen, nämlich Kindergärten und Grundschulen, gebracht und dort als kostenloses Pausenessen angeboten. Der „Mühlhäuser Kinderobstgarten“ selbst stellt nicht nur ein heimisches Anbaugebiet, sondern auch ein Ausflugsziel und einen Ort der kindgerechten Erfahrung von vielfältiger, biologischer Obstkultur dar.
 
(5)Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausführung und nachhaltige Finanzierung des „Kommunalen Kinderobstprogramms“ in Gestalt des Modellprogramms „Mühlhäuser Kinderobstprogramm“ mit dem „Mühlhäuser Kinderobstgarten“ und, wenn dessen Finanzierung sichergestellt ist, darüber hinausgehend, durch die Anleitung und die Finanzierung vergleichbarer oder nachahmender kommunaler Kinderobstprogramme nach Antrag und Mittelverfügbarkeit.
 
(6)Der Stiftungszweck wird zunächst ehrenamtlich erfüllt, bis die Leistungsfähigkeit eine angemessene Honorierung/Entlohnung der Arbeiten oder eines Teiles der Arbeiten ermöglicht. Die Erfüllung des Stiftungszweckes ist Aufgabe des Trägers (Treuhänders).
 
§3 Gemeinnützigkeit
 
(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
 
(2)Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben bzw. deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
 
(3)Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§4 Stiftungsvermögen
 
(1)Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Vermögen ausgestattet. Es ist durch weitere Zuwendungen auszubauen.
 
(2) Das Vermögen der Kinderobststiftung besteht aus dem festen, verzinsten Vermögensstock und dem Spendenkonto/Girokonto der Stiftung, aus welchem die laufenden Ausgaben bestritten werden.
 
(3)Das Stiftungsvermögen des Vermögensstockes ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
 
(4)Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
 
(5)Dem Vermögensstock wachsen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO, dem Vermögensstock zuführen.
 
(6)Zuwendungen sollen nur in Barwerten erfolgen. Zuwendungen in Sachwerten bedürfen der Zustimmung des Treuhänders. Zugestiftete Sachwerte können vom Treuhänder zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
 
§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
 
(1)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögensstockes und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Vermögensstockes bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Vermögensstock gemäß § 58 Nr. 7a AO.
 
(2)Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Vermögensstock zugeführt werden.
 
(3)Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
 
§6 Mittelvergabe
 
(1)Die Mittel (Vermögenserträge, Spenden) für das „Mühlhäuser Kinderobstprogramm“, und darüber hinaus für andere „Kommunale Kinderobstprogramme“ in Eigenregie (Trägerschaft) der Kinderobststiftung, müssen nicht beantragt werden, sondern werden nach Bedarf und Verfügbarkeit zugewiesen (interne Mittelvergabe). Das „Mühlhäuser Kinderobstprogramm“ hat Vorrang.
 
(2)Die Mittel (Vermögenserträge, Spenden) für andere Maßnahmen, die sich dem Rahmen des satzungsmäßig geforderten „Kommunalen Kinderobstprogramms“ zuordnen lassen, müssen schriftlich bei der Kinderobststiftung (Treuhänder) beantragt werden (externe Mittelvergabe).
 
(3)Die Anträge und Mittelvergaben erfolgen jahresbezogen. Die Mittel müssen jedes Jahr neu beantragt werden.
 
(4)Die Mittel können bewilligt werden, wenn die Vergabevoraussetzungen erfüllt sind und Vergabemittel zur Verfügung stehen.
 
(5)Vergabevoraussetzungen sind: Anerkannte Gemeinnützigkeit des Trägers, Zuordbarkeit zum „Kommunalen Kinderobstprogramm“: absehbar nachhaltiges Engagement vor Ort, lokaler ökologischer Kinderobstanbau mit kurzen Wegen und kostenlose Abgabe der Ernten an lokale Kindereinrichtungen oder Kinder.
 
§7 Stiftungsorgan
 
(1)Ehrenamtliches Organ der Treuhandstiftung ist der Stiftungsrat.
 
(2)Natürliche Personen können vom Treuhänder zu Stiftungsräten ernannt werden. Es muss kein Stiftungsrat ernannt, es können unbegrenzt viele Stiftungsräte ernannt werden.
 
(3)Die Ernennung zum Stiftungsrat ist eine Auszeichnung für besonders verdiente Personen, z. B. lokale Akteure in Kommunalen Kinderobstprogrammen oder Großspender. Es können nur geeignete Personen, die dem gemeinnützigen Zweck entsprechen, zum Stiftungsrat ernannt werden.
 
(4)Stiftungsräte haben Zugang zur Verwaltung und ihrer Rechnungslegung. Sie können und sollen beratende und kontrollierende Funktion nach innen (Treuhänder und Stiftung) und werbende und repräsentierende Funktion nach außen (Öffentlichkeitsarbeit) wahrnehmen.
 
(5)Stiftungsräte erhalten als solche keinerlei Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen.
 
(6)Die Ernennung zum Stiftungsrat ist zeitlich unbegrenzt, kann aber bei schwerwiegenden Verstößen gegen die gemeinnützigen Zwecke und die inhaltliche Arbeit von Treuhänder und Stiftung, vom Treuhänder widerrufen werden.
 
(7)Im Falle der Kündigung, des Todes oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Treuhänders kann die Gesamtheit der Stifter und der Stiftungsräte mit einfachem Mehrheitsbeschluss die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.
(8)Zuwender, die regelmäßig einen bestimmten Betrag spenden wollen (Dauerspender), können über einen Patenschaftsvertrag offizielle Förderer der „Kinderobststiftung“ werden. Förderer sind nicht stimmberechtigt, sie können aber zugleich Stiftungsrat und damit stimmberechtigt sein.
 
(9)Dauerspenden sind ab 1 Cent pro Tag (3,65 € pro Jahr) möglich, die Spendenhöhe kann vom Dauerspender beliebig erhöht werden. Baumpaten sind Dauerspender, die jährlich 200 € (oder mehr) zuwenden und namentlich mit einem konkreten Obstbaum verbunden sind.
 
§8 Treuhandverwaltung
 
(1)Der Treuhänder, Herr Andreas Lindner, Mühlhausen, verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
 
(2)Der Treuhänder sorgt im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
 
(3)Der Treuhänder belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
 
§9 Vermögensanfall
 
Bei Auflösung oder Aufhebung der „Kinderobststiftung“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen (Sondervermögen) dem Freistaat Thüringen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
§10 Stellung des Finanzamtes
 
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
 

 
 
  Bitte helfen Sie uns mit einer Spende.  
Heute waren schon 1 Besucher (2 Hits) hier!
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden